Nach dem EuGH hat im Mai 2020 auch das BGH entschieden, dass Cookies und ähnliche Tracking-Methoden, die unter anderem für das Online-Marketing eingesetzt werden, ohne aktive Zustimmung des Nutzers nicht mehr verwendet werden dürfen. Einzige Ausnahme: Es handelt sich dabei um für den Betrieb eines Dienstes technisch notwendige Cookies, wie beispielsweise für den Login oder den Warenkorb. Ergänzend dazu ist auch eine Anpassung der Datenschutzerklärung notwendig.

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Bis wann muss die Einwilligungslösung umgesetzt werden?
Das aktuelle EuGH-Urteil ist bereits vom 1. Oktober 2019. Im Mai 2020 hat das BGH in Deutschland entsprechend geurteilt. Das heißt: Die Umsetzung muss sofort erfolgen.

Das Urteil des BGH finden Sie hier: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020067.html?nn=10690868

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